Die wichtigsten geplanten Änderungen
Der Entwurf enthält auch neue Beratungs- und Präventionsangebote. Gleichzeitig würden jedoch Leistungen neu gebündelt und die Voraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 verschärft. Die finanziellen Folgen treffen die Versorgungsformen unterschiedlich: Während der Rahmen für professionelle ambulante Leistungen ab Pflegegrad 2 steigt, verlieren Familien bei selbst organisierter Pflege einen erheblichen Teil der bisher zusätzlich verfügbaren Leistungen.
Pflegegrade 1 bis 3 werden schwerer erreichbar
Für neue Anträge sollen höhere Punkteschwellen gelten. Grenzfälle könnten deshalb künftig keinen Pflegegrad oder einen niedrigeren Pflegegrad erhalten.
| Pflegegrad | Heute | Im Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten |
| Pflegegrad 4 und 5 | ab 70 beziehungsweise 90 Punkten | unverändert |
Für bereits anerkannte Pflegegrade sieht der Entwurf einen Schutz vor einem Verlust allein aufgrund der neuen Schwellenwerte vor. Bei neuen Anträgen soll grundsätzlich das am Tag der Antragstellung geltende Recht maßgeblich sein.
Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll entfallen
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten heute bis zu 131 Euro monatlich für anerkannte Unterstützungs- und Entlastungsangebote. Dieser Geldanspruch soll entfallen. An seine Stelle soll eine fachliche Pflegebegleitung treten. Sie kann beraten, koordinieren und bei der Organisation helfen, ersetzt aber nicht automatisch praktische Hilfe im Haushalt oder bei der Körperpflege.
Mehr Pflegegeld, aber weniger zusätzliche Leistungen
Das monatliche Pflegegeld soll steigen. Zugleich sollen die bisher eigenständige Verhinderungspflege und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in die neuen Budgets einfließen. Diese Leistungen kämen dann nicht mehr zusätzlich hinzu.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Geplantes monatliches Geldbudget |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 380 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 630 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 890 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1.080 Euro |
Wer heute das Pflegegeld, den gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Ersatz- beziehungsweise Kurzzeitpflege und monatlich bis zu 42 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel vollständig nutzt, kann rechnerisch auf 11.231 Euro im Jahr kommen.
Das geplante Geldbudget beträgt 630 Euro monatlich beziehungsweise 7.560 Euro im Jahr. Bei dieser konkreten Nutzung wären das
Das Beispiel zeigt eine mögliche Wirkung bei vollständiger Nutzung der genannten Leistungen. Die tatsächliche Auswirkung hängt von der individuellen Versorgung ab.
Der entscheidende Gegensatz
Die folgenden Berechnungen zeigen, wohin sich die finanziellen Spielräume verschieben. Bei selbst organisierter Pflege wurden das Pflegegeld, die private Ersatzpflege durch nicht nah verwandte Freunde oder Bekannte und die Verbrauchspflegehilfsmittel zusammengerechnet. Bei professioneller ambulanter Versorgung wurden die Pflegesachleistungen, der Entlastungsbetrag beziehungsweise das geplante Sozialraumbudget und die Verbrauchspflegehilfsmittel berücksichtigt.
| Pflegegrad | Selbst organisierte Pflege | Professionelle ambulante Versorgung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | minus 504 Euro 100 Prozent weniger | minus 2.076 Euro |
| Pflegegrad 2 | minus 3.647 Euro 44 Prozent weniger | plus 1.152 Euro |
| Pflegegrad 3 | minus 3.671 Euro 33 Prozent weniger | plus 1.140 Euro |
| Pflegegrad 4 | minus 2.963 Euro 22 Prozent weniger | plus 2.796 Euro |
| Pflegegrad 5 | minus 2.963 Euro 19 Prozent weniger | plus 2.796 Euro |
Jahresvergleich zum Leistungsstand 2026. Die Berechnung unterstellt, dass die jeweils einbezogenen Leistungen vollständig genutzt werden. Das Überbrückungsbudget von 2.285 Euro wurde bei der professionellen Versorgung nicht eingerechnet, weil es nur für definierte Akut- und Überbrückungssituationen sowie Kurzzeitpflege vorgesehen ist.
Wer die Pflege mit Angehörigen, Freunden oder Nachbarn selbst organisiert, soll künftig mit einem deutlich kleineren familiennah nutzbaren Rahmen auskommen. Gleichzeitig erhöht der Entwurf ab Pflegegrad 2 die Mittel für professionelle ambulante Leistungen. Beratung und Prävention gleichen diesen finanziellen Nachteil für pflegende Angehörige nicht aus.
Neue Budgets verändern die Ersatzpflege
Der eigenständige Anspruch auf Verhinderungspflege soll entfallen. Leistungen bei geplanter Abwesenheit oder Ausfall der Pflegeperson müssten künftig aus dem Geldbudget, dem Sachleistungsbudget oder einem neuen Überbrückungsbudget finanziert werden. Das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich ist für gesetzlich definierte Akut- und Überbrückungssituationen sowie Kurzzeitpflege vorgesehen.
Die Leistungserhöhung 2028 soll ausfallen
Die nach geltendem Recht vorgesehene Anpassung der Pflegeleistungen im Jahr 2028 soll entfallen. Ab 2029 sieht der Entwurf stattdessen eine jährliche Anpassung anhand der Inflation vor.
Zusätzlich sind höhere Einnahmen vorgesehen
Der Entwurf sieht zugleich zusätzliche Belastungen auf der Beitragsseite vor. Der Zuschlag für Kinderlose soll von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze soll 2027 angehoben werden. Ab 2028 sollen außerdem Arbeitgeberbeiträge für Minijobs sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner eingeführt werden.
Pflegende Angehörige tragen einen wesentlichen Teil der Versorgung. Wenn Ersatzpflege, Hilfsmittel und weitere Unterstützung aus einem engeren Gesamtbudget bezahlt werden müssen, steigt ihre körperliche, seelische und finanzielle Belastung. Der Ausbau professioneller Angebote darf nicht auf Kosten derjenigen erfolgen, die Pflege täglich innerhalb der Familie leisten.
Was Betroffene jetzt wissen sollten
Der Entwurf gilt noch nicht. Bestehende Leistungen ändern sich nicht allein durch den Kabinettsbeschluss. Wer aktuell Unterstützung benötigt, sollte bestehende Ansprüche weiterhin beantragen und nutzen. Bei Neuanträgen, Höherstufungsanträgen oder einer anstehenden Begutachtung kann eine unabhängige Pflegeberatung sinnvoll sein.
Wegfinder e.V. wird das Gesetzgebungsverfahren verfolgen und diese Seite aktualisieren, wenn sich der Entwurf ändert oder das Gesetz beschlossen wird.
Amtliche Quellen
- Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes
- Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums
- Leistungsansprüche in der Pflegeversicherung 2026
- Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens beim Deutschen Bundestag
Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung.
Daten, Zahlen, Fakten – Auswirkungen zur Pflegereform
Die wichtigsten Änderungen, Vergleiche und praktischen Folgen des PNOG-Kabinettsentwurfs kompakt auf sechs Seiten.
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